Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der umetec GmbH an ihre Kunden.

1.2 Die ALB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Die ALB finden insbesondere Anwendung auf Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Dritten beziehen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese ALB in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssen.

1.4 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde in seiner Bestellung auf eigene AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.5 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) sowie die Regelungen in unserer Auftragsbestätigung gehen diesen ALB im Zweifel vor.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungs­erklärungen) bedürfen mindestens der Textform (z.B. Brief, E‑Mail, Fax), soweit gesetzlich nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Zeichnungen, Berechnungen, technische Dokumentationen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – zur Verfügung stellen; an diesen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.2 Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen, sofern in der Bestellung keine längere Bindungsfrist vorgesehen ist.

2.3 Die Annahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E‑Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.

 

3. Lieferfristen und Lieferverzug

3.1 Lieferfristen oder -termine werden individuell vereinbart oder von uns in der Auftragsbestätigung angegeben. Sie sind nur verbindlich, sofern wir dies ausdrücklich so bezeichnet haben.

3.2 Können wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (z.B. bei Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, Betriebsstörungen, höherer Gewalt, Pandemien, behördlichen Maßnahmen oder vergleichbaren Ereignissen), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und eine neue, angemessene Lieferfrist benennen. Ist die Leistung innerhalb dieser neuen Frist endgültig nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden erstattet.

3.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Kunden erforderlich. Gerät umetec in Verzug, kann der Kunde pauschalierten Verzugsschaden verlangen. Die Pauschale beträgt 0,5 % des Nettowerts der verspäteten Lieferung pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs, maximal jedoch 5 % dieses Nettowerts. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.4 Die Rechte des Kunden aus Ziffer 7 und 8 dieser ALB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung, bleiben unberührt.

 

4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ bzw. ab Lager der umetec GmbH. Dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

4.2 Auf Wunsch und Kosten des Kunden versenden wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, Versandart, Transportweg und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr jedoch bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Lagerkosten können pauschal mit X % des Warenwertes pro angefangener Woche berechnet werden; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten. (Den Prozentsatz könnt ihr noch festlegen.)

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk/Lager, ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und sonstiger Nebenkosten.

5.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die tatsächlichen Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

5.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.4 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzuges ist der offene Betrag mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die in Ziffer 7 geregelten Rechte des Kunden unberührt.

5.6 Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und – sofern diese innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt – vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware).

6.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen (z.B. Pfändungen) oder ein Insolvenzantrag gestellt wird.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen bedeutet nicht automatisch den Rücktritt; wir können diesen gesondert erklären.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware entstehenden Produkte zu deren vollem Wert; wir gelten insoweit als Hersteller. Soweit Rechte Dritter bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung fortbestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.

b) Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des verarbeiteten Produkts entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

c) Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Insolvenzantrag gestellt ist. Auf unser Verlangen hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenzulegen, die zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.

6.5 Übersteigen die realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen dauerhaft um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

7. Mängelrechte des Kunden

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

7.2 Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Vereinbarungen sowie ggf. Produktbeschreibungen oder Spezifikationen, die zwischen umetec und dem Kunden schriftlich oder in Textform abgestimmt wurden.

7.3 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

7.4 Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten.

7.5 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde kann jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.

7.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstehenden Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

7.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser ALB.

 

8. Haftung

8.1 Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von umetec, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Obliegenheit, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen ALB vorgesehen ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt. Gleiches gilt bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

9. Verjährung

9.1 Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2 Zwingende längere Verjährungsfristen, z.B. bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen, soweit nicht die regelmäßige gesetzliche Verjährung zu einer kürzeren Frist führt oder zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der umetec GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

11.2 Änderungen und Ergänzungen dieser ALB sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.